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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde E.O.B.-Reisen (im folgenden „Reiseveranstalter“ genannt) den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Grundlage dieses Angebots bilden die Reiseausschreibung sowie die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise. Darüber hinaus erkennt der Kunde durch dieses Angebot die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Reiseveranstalters an.
1.2) Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-mail) erfolgen. Bei Buchungen auf elektronischem Weg wird der Eingang der Buchung vom Reiseveranstalter bestätigt. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.3) Meldet ein Kunde mehrere Reiseteilnehmer für eine Reise an, so haftet dieser Kunde für alle vertraglichen Verpflichtungen der von ihm angemeldeten Teilnehmer, sofern er diese durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmebestätigung des Reiseveranstalters zustande. Zusammen mit der Reisebestätigung erhält der Teilnehmer den Sicherungsschein gem. § 651 k BGB.
1.5) Im Falle, dass der Inhalt der Annahmebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung abweicht, liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch Anzahlung (bzw. Zahlung der Gesamtsumme) die Annahme erklärt

2. Bezahlung
Mit dem Zugang der Anmeldebestätigung und der Rechnung über die Vertragssumme werden 20% des vereinbarten Reisepreises innerhalb von sieben Tagen fällig. Der Restbetrag muss spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Erfolgt die Buchung weniger als 30 Tage vor dem geplanten Reisebeginn, so wird der Gesamtbetrag sofort fällig.

3. Leistungen
3.1) Die zusammen mit der Reisebestätigung versandten Reiseinformationen wurden nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt. Da sich einzelnen Bestimmungen oder Teilaspekte unterjährig ändern können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.
3.2) Der erste bzw. letzte Reisetag dienen in erster Linie der Beförderung ins bzw. aus dem Zielland.
3.3) Bei mit Halb- oder Vollpension ausgeschriebenen Reisen beginnt die Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am Abreisetag im Zielland.

4. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss
4.1) Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Änderungen oder Abweichungen von dem Inhalt des vereinbarten Reisevertrags, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind grundsätzlich nur gestattet, soweit sie den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten in der Mongolei (Wetterverhältnisse, Flugverspätungen, Straßenzustand, Hochwasser, etc.) kann es zu Änderungen der einzelnen Tagesetappen kommen. Verschiedene Touren finden in Gebirgsregionen statt, wo aus den oben genannten Gründen Anpassungen der Tourpläne notwendig werden können. Der Veranstalter weist daraufhin, dass es auch bei Leistungen, die von fremden Leistungsträgern in der oder aus der Mongolei erbracht werden, kurzfristige Änderungen, insbesondere bei Inlandsflügen, notwendig werden können. Aus diesen Gründen behält sich der Reiseveranstalter bestimmte Änderungen auch nach Vertragsabschluss oder während der Reise vor.
4.2) Der Reiseveranstalter behält sich in Fällen von Änderungen der Beförderungskosten (insbesondere Treibstoffkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen, z.B. Flughafengebühren, oder einer Änderung der Wechselkurse vor, die mit der Buchung vereinbarten Preise zu ändern. Preisänderungen sind nur in dem Maß möglich, in dem sich der Preis aus den vorgenannten Gründen pro Person bzw. pro Sitzplatz erhöht. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur möglich, wenn zwischen Vertragsschluss und dem Reisebeginn mehr als vier Monate liegen. Preiserhöhungen, die weniger als 20 Tage vor Reisebeginn verlangt werden, sind nicht zulässig.
4.3) Beträgt die Erhöhung aus Punkt 4.2 mehr als 5% des ursprünglich vereinbarten Reisepreises oder wird eine wesentliche Reiseleistung in erheblichem Umfang geändert, so kann der Kunde ohne Gebühren vom Reisevertrag zurücktreten oder vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anbieten kann. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden und Umbuchung
5.1) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Erklärung des Rücktritts bedarf der Schriftform (per Post oder per E-Mail).
5.2) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an (no-show), so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen ergibt. Der Reiseveranstalter behält sich Wahl vor, ob dies konkret oder pauschalisiert erfolgt. Für die pauschalisierte Berechnung der Entschädigung gelten folgende Sätze in % des vereinbarten Reisepreises: bis zum 61. Tag vor Reiseantritt 10%; vom 60. bis 41. Tag vor Reiseantrittt 20%; vom 40. bis 21. Tag vor Reiseantritt 40%; vom 20. bis 11. Tag vor Reiseantritt 60%; vom 10. Tag vor Reiseantritt bzw. bei Nichterscheinen 85% des vereinbarten Reisepreises. Es gilt das Zugangsdatum der Rücktrittserklärung. Dem Kunden ist es freigestellt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der vom Reiseveranstalter veranschlagten Höhe entstanden ist.
5.3) Umbuchungen sind nur als Rücktritt vom Reisevertrag und nachfolgende Neuanmeldung möglich. Die Entschädigung für den Reisveranstalter bemisst sich nach Punkt 5.2.

6. Rücktritt wegen Nichterreichen der Teilnehmerzahl
6.1) Wird die in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Teil des Vertrages sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis 28 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Kann die Reise aufgrund mangelnder Teilnehmer nicht durchgeführt werden, so erhält der Kunde selbstverständlich die bereits auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen zurückerstattet.
6.2) Im Falle eines Rücktritts wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl wird sich der Reiseveranstalter bemühen, dem Kunden eine Alternative aus seinem Programm anzubieten, wenn dies dem Wunsch des Kunden entspricht und sofern es möglich ist, diese alternative Reise ohne Aufpreis aus seinem Programm anzubieten.

7. Höhere Gewalt
Eine Kündigung aufgrund höherer Gewalt ist sowohl vom Kunden als auch vom Reiseveranstalter möglich. Hierfür gelten die Vorschriften des § 651j BGB.( § 651j BGB:“ (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“).

8. Mitwirkungspflichten des Kunden
Wird die Reise nicht vereinbarungsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist dazu verpflichtet etwaige Mängel dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung vor Ort unverzüglich mitzuteilen, um diesen Mangel in angemessener Zeit abzustellen bzw. zu beheben. Unterlässt der Kunde es schuldhaft etwaige Mängel bereits während der Reise anzuzeigen, so entstehen keine Gewährleistungsansprüche (insbesondere Recht auf Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz) gegenüber dem Reiseveranstalter. Wird ein Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt, durch den Veranstalter nicht in angemessener Zeit behoben oder durch eine gleich- oder höherwertige Leistung kompensiert, so hat der Kunde darüber hinaus das Recht den Reisevertrag unter den gesetzlichen Vorgaben schriftlich zu kündigen. Des Weiteren hat der Kunde bei Vorliegen eines Mangels -unbeschadet der Minderung des Reisepreises oder Kündigung des Reisevertrages- das Recht Schadensersatzanspruch geltend zu machen, es sei denn der Mangel beruht auf einem Umstand den der Reiseveranstalter nicht zu verantworten hat. Gewährleistungsansprüche, die aus einem geschlossen Reisevertrag resultieren, können nur innerhalb von 30 Tagen nach dem vereinbarten Reiseende geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach dem ursprünglich vereinbarten Reiseende. Mitarbeiter vor Ort haben kein Recht Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Der Kunde ist bei evtl. Leistungsstörungen verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.

9. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet grds. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Reiseverkehrsrechts. Die Haftung des Reiseveranstalters beträgt für Schäden, die keine Körperschäden sind, maximal mit dem dreifachen des vereinbarten Reisepreises. Für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, übernimmt der Reiseveranstalter keine Haftung, sofern diese Leistungen in der Reisebeschreibung als Fremdleistungen erkennbar ausgewiesen worden sind. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Beschädigungen des Reisegepäcks, Einbruch, Diebstahl und Reitunfälle.

10. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Firmensitz. Der Reiseveranstalter kann nur dort vom Kunden verklagt werden.

11. Pass- und Visabestimmungen und andere zur Einreise benötigte Unterlagen
Der Kunde ist für die Erfüllung aller für die Einreise und den Aufenthalt notwendigen Vorschriften selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung der notwendigen Visa, Gültigkeitsdauer des Reisepasses und Nachweis evtl. vorgeschriebener Impfungen. Der Reiseveranstalter berät EU-Bürger in diesen Angelegenheiten. Für Nicht-EU-Bürger gibt das jeweilige Konsulat Auskunft über die jeweiligen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen. Für Schäden, die durch das Nichteinhalten dieser Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen entstehen, haftet der Reiseveranstalter nicht. Wird der Reiseveranstalter vom Kunden damit beauftragt, ein Visum zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die termingerechte Erteilung des Visums oder für die Erteilung des Visums generell, sofern kein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegt.

Übert diesem Link können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Pdf-Datei herunterladen.